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Stichwort English Beschreibung
Ortsübliche Maklerprovision customary estate agent's fee (for that locality) Von ortsüblicher Maklerprovision wird gesprochen, wenn in einem Bundesland oder auch in kleineren Gebieten in der Mehrzahl der Fälle eine bestimmte Provisionshöhe verein­bart wird.

Die Höhe der ortsüblichen Maklerprovision gewinnt für den Makler dann an Bedeutung, wenn mit dem Kunden ein Maklervertrag geschlossen wurde, jedoch über den Punkt der Provisionshöhe (noch) keine Einigung besteht. Der Kunde ist zwar zur Zahlung einer Provision bereit, jedoch soll die Höhe verhandelt werden.

Im Maklerrecht verhält es sich anders als im Kaufrecht, und zwar zum Vorteil des Maklers. Solange sich Verkäufer und Käufer über die Höhe des Kaufpreises nicht einig sind, ist der Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Der Makler dagegen kann mit dem Auftraggeber einen provisions­pflich­tigen Maklervertrag wirksam ab­schlie­ßen, ohne dass die Höhe der Provision feststeht. Hier gilt § 653 Abs. 2 BGB. Danach gilt die ortsübliche Provision als vereinbart, wenn die Parteien des Maklervertrages die Provisionshöhe nicht bestimmt haben.

Die ortsübliche Höhe der Provision ist je nach Bundesland oder auch Gegend verschieden. Sie ergibt sich daraus, welche Provisionshöhen durchschnittlich von den meisten Maklern vereinbart wurden. Über die Höhe geben Industrie- und Handelskammern Auskunft, eine weitere Möglichkeit besteht in der Beauftragung eines Gutachters.
Üblich sind Provisionen von sechs Prozent. Von Verkäufer und Käufer sind je drei Prozent zu zahlen, aber auch die Begleichung der gesamten Provision durch den Käufer ist üblich. Dagegen sind Ortsüblichkeiten, wonach der Verkäufer die gesamte Provision zahlt, nicht bekannt. Mit der Höhe des Kaufpreises sinkt die ortsübliche Provisionshöhe.

Es sind verschiedene Fallvarianten zu unterscheiden:
Beruft sich der Auftraggeber darauf, dass nachträglich eine geringere Provision vereinbart wurde, muss er dies be­weisen (vergleiche BGH NJW 1982,1523), hier ergibt sich für den Makler der Vor­teil, dass der Kunde die Verpflichtung zur Provisionszahlung zugibt.
Anders liegt der Fall, wenn der Kunde die Provisions­for­de­rung des Maklers komplett ablehnt. Das wird er in einem Rechtsstreit im Zweifel be­haup­ten. Dann findet der § 653 Abs. 2 BGB keine Anwendung, die ortsübliche Provision kann also nicht verlangt werden. Der Makler sollte sich vor Einleitung gerichtlicher Schritte juristisch beraten lassen.

Achtung: Das Bestehen einer ortsüblichen Provision ersetzt nicht den Maklervertrag. Auch wenn der Käufer die Ortsüblichkeit kennt, z. B. die Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Maklerprovision in Höhe von sechs Prozent zuzüglich Umsatzsteuer, muss er nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem von ihm geschlossenen Kauf­ver­trag ebenso verhält. Zumindest so lange er nicht durch den Makler darüber informiert wurde, dass die Maklerprovision durch den Verkäufer beglichen wird.